Vereinssatzung

Die Satzung des gemeinnützigen Vereins leben.lernen.leipzig e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „leben.lernen.leipzig“ und den Zusatz „e.V.“. Der Verein leben.lernen.leipzig soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung:

  • für ein demokratisches Miteinander,
  • für mehr Solidarität, Zivilcourage und bürgerschaftliches Engagements zugunsten

    gemeinnütziger Zwecke,

  • für den interkulturellen Austausch,
  • für mehr Partizipation/Eigeninitiative/Emanzipation/Empowerment aller Menschen (besonders strukturell benachteiligter Menschen),
  • für das Aufweichen sozialer Grenzen,
  • für Horizonterweiterung durch Austausch und Diskussion,
  • für eine aktive und kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Umwelt,
  • für einen wertschätzenden und nachhaltigen Umgang mit der Vielfalt unserer Gesellschaft und unseren natürlichen Ressourcen,
  • und gegen Diskriminierung und Rassismus, Gewalt und Ausbeutung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch interdisziplinäre Bildungsprojekte: Wir gestalten öffentliche Reparaturlernangebote („Reparatursprechstunden“) für Alltagsgegenstände, in denen das Reparieren statt Wegwerfen vermittelt wird, Ganztagsangebote für Jugendliche in Kooperation mit Schulen, Projekttage, Workshops, öffentliche Veranstaltungen mit Bildungsbezug (Straßenfeste, Tag der offenen Tür, Lesungen, etc.), Austauschprojekte mit internationalen Partner*innen und themenbezogenen Bildungsreisen für Kinder und Jugendliche sowie für Erwachsene.
Thematischer Fokus unserer Bildungsarbeit
liegt auf der Sensibilisierung und Motivation der Teilnehmenden für eine nachhaltige Entwicklung im Sinne einer Förderung des Umweltschutzes, der globalen Gerechtigkeit (vgl. Bildungskonzepte „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ und „Globales Lernen“).
Wir nähern uns den Themen mit interaktiven Methoden, zum Teil auf kreativ-künstlerischen Wegen („Upcycling“, kreative Reparaturtechniken, Lesungen mit nachhaltigkeitsbezogenen Themen, uvm.).
Die Angebote finden in unseren eigenen Räumen, an
Schulen, bei Stadtteilinitiativen und anderen soziokulturellen Einrichtungen statt.
Der Anspruch an alle Projekte ist es, dass sie durch niedrige Zugangs-Barrieren für strukturell benachteiligte Gesellschaftsgruppen/Milieus (soziale und kulturelle Minderheiten) leicht zugänglich sind und auf eine aktivierende/emanzipatorische Wirkung abzielen.
Der Satzungszweck wird sekundär auch durch Fortbildungen für die Vereinsmitglieder, die zur besseren Verwirklichung des Vereinszwecks bzw. zur professionellen Umsetzung der oben beschriebenen Bildungsarbeit dienen, verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:

  1. Ordentliches Mitglied:
    Sind natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Ein ordentliches Mitglied nimmt aktiv an der Vereinsarbeit teil. Es hat alle Rechte und Pflichten. Es hat volles Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen.

  2. Fördermitglied:
    Sind natürliche und juristische Personen, Behörden und Körperschaften, welche die Vereinsziele besonders unterstützen. Das Fördermitglied hat weder die Rechte noch die Pflichten eines Vollmitgliedes.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand oder mündlich bei der Mitgliederversammlung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung an.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

(5) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand oder mündlich in der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(6) Der Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss bedarf es einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) Die Höhe der Aufnahmebeiträge sowie der Mitgliedsbeiträge ist über die Beitragsordnung geregelt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand und Vertretung des Vereins

(1)  Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Schatzmeister*innen.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (Einzelvertretungsberechtigung).

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr direkt gewählt. Der alte Vorstand bleibt jeweils bis zur Wahl eines neuen im Amt. Die Abwahl des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen, wenn durch das Ausscheiden der Vorstand nicht mehr aus mindestens drei Personen besteht oder dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist.

(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen ein Vereinsmitglied zur Nachfolgerin wählen.

(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das Beratungs- und Entscheidungsorgan.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Mitglied dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuladen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5) Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Nicht anwesende Mitglieder haben die Möglichkeit, ihre Stimme im Vorfeld schriftlich oder auf elektronischem Wege abzugeben.

(6) Zur Änderung des Vereinszwecks ist Einstimmigkeit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll mit allen getroffenen Beschlüssen erstellt. Dieses wird von der/dem Protokollführer/in unterschrieben.

(8) In der jährlichen Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Bericht zu erstatten. Über die Vereinstätigkeit und über die Verwendung der Mittel ist Rechnung zu legen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

      1. Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

      2. Wahl des Vorstands

      3. Beschluss über die Vorhaben des nächsten Geschäftsjahres

      4. Beschluss über Satzungsänderungen

      5. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

      6. Auflösung des Vereins

      7. Entlastung des Vereinsvorstandes

      8. Die ihr sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.

§ 9 Finanzielle Mittel

(1) Zur Erfüllung der Vereinszwecke ist der Verein berechtigt Spenden entgegen zu nehmen.

(2) Der Vorstand kann jeweils für tatsächlich geleistete und belegbare Aufwendungen von Mitgliedern einen angemessenen Ersatz der Aufwendungen beschließen.

(3) Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorstand.

§ 10 Vereinsauflösung

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Die Auflösung des Vereins ist dann rechtskräftig, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer

Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Auflösung zustimmen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die LeISA GmbH – gemeinnützige Gesellschaft für Jugend-Kultur-Soziales in Leipzig (Registergericht: Amtsgericht Leipzig, Registernummer: HRB 20754, Steuernummer: 231/124/00648, Geschäftsführer: Oliver Reiner), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Leipzig, 24.05.2018  (letzte Änderung, Satzung vom 20.06.2012)
der Vorstand